Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. dataplus GmbH PP
Manufaktur
im folgenden Firma genannt
(Zahlungs- und Lieferbedingungen)
im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
(Stand Juli 2011)
§ 1
Geltungsbereich
1.
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsverbindungen,
jegliche Leistungen insbesondere Angebote und Verträge über Lieferungen sowie
Beratungen und sonstige Leistungen der Firma mit Unternehmern gem. §§ 310, 14
BGB.
Für
diese Geschäftsverbindungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen auch dann,
wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
2.
Es
gelten ausschließlich die nachstehenden Bestimmungen. Andere Einkaufs- und
sonstige Bestimmungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt und hiermit
ausdrücklich widersprochen.
§ 2
Vertragsschluss
1.
Die
Angebote der Firma erfolgen freibleibend.
2.
Die
Firma übernimmt, soweit nichts anderes vereinbart ist, keine Haftung für die
inhaltliche Richtigkeit von Prospekten, Preislisten, Skizzen, Zeichnungen,
Internetseiten, Werbemails und sonstigen Geschäftsunterlagen; diesbezügliche
Änderungen bleiben vorbehalten; vgl. auch § 3.
3.
Ein
Auftrag gilt mit Lieferung der Ware/Leistungserbringung oder durch Zugang der
Auftragsbestätigung als angenommen. Bestätigungen oder abweichende
Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen.
4.
Der
Besteller ist nicht berechtigt, gegen die Firma gerichtete Forderungen oder
Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne deren Zustimmung an Dritte abzutreten
oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes
gegen die Firma entstandene Forderungen und Rechte.
§ 3
Technische Angaben zur Beschaffenheit
1.
Angaben
in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Skizzen, Zeichnungen, Proben, Mustern etc.
sind soweit nichts anderes vereinbart, nur annähernde Zustandsbeschreibungen
insbesondere für Qualität, Abmessungen und Farben; Abweichungen sind möglich.
Alle Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien,
sofern nicht etwas anderes bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart ist.
2.
Die
anwendungstechnische Beratung der Firma in Wort und Schrift ist unverbindlich -
auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter - und befreit den Besteller
nicht von der eigenen Prüfung der Produkte der Firma auf ihre Eignung für die
beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
3.
Bei
Produkten der Firma, die aus Polypropylen hergestellt werden, sind gewisse
farbliche Oberflächenveränderungen kunststoffbedingt nicht auszuschließen. Es handelt
sich lediglich um optische Gebrauchsveränderungen, die einen ersatzfähigen
Mangel des entsprechenden Produkts nicht begründen.
§ 4
Auftragsänderungen
Auftragsänderungen
vor oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung durch die Firma kann diese nur berücksichtigen,
wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Besteller übernommen werden und eine
ausreichende Verlängerung der Lieferfrist zugebilligt wird.
§ 5
Lieferung, Bereitstellung
1.
Die
Lieferungen erfolgen netto ab Sitz der Firma in 88630 Pfullendorf.
2.
Die
Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transportführer auf den Besteller
über. Der Besteller trägt die Kosten der Versendung ab dem Geschäftssitz der
Firma in 88630 Pfullendorf.
3.
Verbindliche
Bereitstellungstermine bzw. Liefertermine bzw. unverbindliche
Bereitstellungsfristen bzw. Lieferfristen sind schriftlich anzugeben.
Bereitstellungsfristen bzw. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Der
Besteller kann 7 Tage nach Überschreiten einer unverbindlichen Liefer- bzw.
Bereitstellungsfrist die Firma auffordern, bereitzustellen oder zu liefern. Die
Firma ist berechtigt, innerhalb von 7 weiteren Tagen die bestellte Ware an den
Besteller zu liefern.
Im
Falle des Verzuges haftet die Firma bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eines
Organs der Firma, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
Die
Haftung der Firma ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es nicht die
Verletzung des Lebens, des Körpers oder die Gesundheit bzw. die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft. Im Übrigen wird die
Haftung der Firma wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben
der Leistung auf höchstens 15% des Wertes der Leistung begrenzt. Will der
Besteller darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, muss er der Firma nach Ablauf der 7-Tage-Frist gem. § 5
Nr. 3 Satz 2 eine angemessene Frist von weiteren 7 Tagen zur Lieferung oder
Bereitstellung setzen. Die Haftung der Firma für den Schadensersatz statt der
Leistung wird auf höchstens 15 % des Wertes der Leistung begrenzt. Die Firma
haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Bereitstellung
eingetreten wäre.
4.
Rechtzeitige
und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten; die Firma übernimmt kein
Beschaffungsrisiko. Im Übrigen berechtigt ein von der Firma zu vertretendes
Hindernis diese nicht zum Rücktritt.
Der
Besteller wird von der Firma unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der
Lieferware informiert und im Falle eines Rücktritts wird dem Kunden
unverzüglich die entsprechende Gegenleistung erstattet.
5.
Die
Firma haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes
oder grober Fahrlässigkeit eines Organs der Firma, eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die
Haftung der Firma ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es nicht die
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. wesentlicher
Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft. Im Übrigen wird die
Haftung der Firma wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher
Aufwendungen auf insgesamt 15% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der
Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen. Die Firma haftet nicht, wenn der
Schaden auch bei rechtzeitiger Bereitstellung eingetreten wäre.
Das
Recht des Bestellers zum Rücktritt gem. § 7 bleibt unberührt.
6.
In
Fällen höherer Gewalt (insbesondere bei kriegerischen Ereignissen oder Naturkatastrophen)
oder sonstigen bei der Firma oder ihren Lieferanten auftretenden
Betriebsstörungen (insbesondere Streiks, Aussperrungen, Störungen von
Verkehrswegen oder technischen Schwierigkeiten), die die Firma ohne ihr
Vertreten müssen daran hindern, zum vereinbarten Termin bzw. innerhalb einer
vereinbarten Frist zu liefern oder bereitzustellen, ist die Firma berechtigt,
die Bereitstellung/Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben bzw.
bei endgültiger Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung auf Grund der genannten
Fälle höherer Gewalt vom Vertrag zurückzutreten.
Führen
entsprechende Störungen zu einer Liefer- oder Bereitstellungsverzögerung von
mehr als 2 Monaten, können die Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Die Firma hat den Besteller
über die Nichtverfügbarkeit der Leistung nach Ablauf der 2 Monate unverzüglich
zu informieren und diesem im Falle des Rücktritts die Gegenleistung
unverzüglich zu erstatten.
§ 6
Lieferungs- und Abnahmepflichten
1.
Bei
Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Lieferfristen, Fertigungslosgrößen und
Bereitstellungsfristen kann die Firma, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche
Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht
innerhalb von 3 Wochen nach, ist die Firma berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist
zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
statt der Leistung zu fordern.
2.
Versandbereit
gemeldete Ware muss nach Ablauf der Lieferfrist/des Liefertermins unverzüglich
abgerufen werden; geschieht dies nicht, ist die Firma berechtigt auf Kosten des
Bestellers sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des
Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern; das gleiche gilt, wenn der Versand
aus von der Firma nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann.
§ 7
Rücktrittsrecht
Der
Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur
zurücktreten, wenn die Firma die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle
von Mängeln verbleibt es jedoch bei den Regelungen des § 13 sowie den
gesetzlichen Voraussetzungen. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen
innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Firma zu erklären ob
er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung
besteht.
§ 8
Abnahme
1.
Der
Besteller ist verpflichtet, die Ware abzunehmen.
2.
Für
den Fall, dass eine unverbindliche Bereitstellung vereinbart wurde, ist der
Besteller verpflichtet innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsmitteilung die Ware bei Anlieferung oder am Sitz der Firma in
88630 Pfullendorf abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die Firma von
ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
3.
Im
Falle der Nichtabnahme hat die Firma dem Besteller eine Abnahmefrist von 7
weiteren Tagen zu setzen, nach deren Ablauf die Firma berechtigt ist, vom
Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Schadensersatz zu verlangen.
Verlangt
die Firma pauschalen Schadensersatz (mit Ausnahme von Standgeld gem. § 8 Nr.
4), so beträgt dieser 15 % des Wertes der Leistung. Dem Besteller ist der
Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist. Der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer
Schaden entstanden ist.
4.
Wird
der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 2 Wochen nach
dem vereinbarten Liefer- und Bereitstellungstermin, der vereinbarten Liefer-
oder Bereitstellungsfrist oder wenn kein genauer Liefertermin/keine genaue
Lieferfrist vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der Firma
verzögert, kann diese pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein
Standgeld in Höhe von 0,5% des Wertes der Leistung, höchstens jedoch 5% des
Wertes der Leistung berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass
der Firma kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
Der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
§ 9
Gefahrübergang, Versand
Erfüllungsort
ist der Sitz der Firma in 88630 Pfullendorf.
Versendet
die Firma die Ware auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als den
Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Firma die
Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
§
10 Preise
Sofern
nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise netto ab
Werk der Firma in 88630 Pfullendorf. Sie beziehen sich grundsätzlich auf den
Wert der Leistung und sind stets freibleibend; als Mindestpreis jedoch gilt der
angegebene Preis. Insbesondere Verpackung, Porto und Umsatzsteuer werden
zusätzlich berechnet.
§
11 Zahlungsbedingungen, Verzug
1.
Mit
der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit und
Kreditwürdigkeit.
Werden
der Firma nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die darauf schließen
lassen, dass der Zahlungsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Bestellers
gefährdet ist, ist diese berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom
Besteller nach dessen Wahl Vorauszahlungen oder entsprechende Bankbürgschaften
zu verlangen. Im Weigerungsfall kann die Firma vom Vertrag zurücktreten, wobei
die Rechnungen für bereits erfolgte und/oder fertig gestellte bzw. noch nicht
ausgelieferte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. Noch nicht
ausgelieferte Teillieferungen werden nach Zahlung ausgeliefert. Bereits
zugekaufte oder zubestellte Ware, wie auch bereits im Produktionsprozess
befindliche Warenteile gehen zu Lasten des Bestellers, sofern dies nicht
bereits durch eine andere Bestimmung über Schadensersatz etc. in ausreichendem
Maße abgedeckt ist.
2.
Die
Rechnungen der Firma sind innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig; bei
vollständigem Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung
gewährt die Firma 2% Skonto auf den Netto-Rechnungsbetrag.
3.
Erfüllung
tritt bei Zahlung per Scheck erst mit dessen vorbehaltloser Gutschrift ein,
wobei die Firma verpflichtet ist, den Scheck unverzüglich nach Erhalt
einzulösen; im Übrigen bei Barzahlung mit Erhalt des Geldes oder bei
Lastschrift/Überweisung mit vorbehaltloser Gutschrift.
4.
In
Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung/Leistung ist
offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur
Verweigerung der Abnahme der Lieferung/Leistung zu. Auch steht dem Besteller
ein Zurückbehaltungsrecht insoweit aus demselben rechtlichen Verhältnis zu, wenn
der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder bestritten und
entscheidungsreif ist. In einem solchen Fall ist der Besteller jedoch nur
insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, als der einbehaltene Betrag im
angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der
Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist
nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte
wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat
und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit
Mängeln behafteten - Leistung steht.
5.
Im
Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen.
Dem
Besteller ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma ist der Nachweis
gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Von vorstehender Regelung
unberührt bleibt der gesetzliche Zinssatz.
6.
Befindet
sich der Besteller in Zahlungsverzug bzw. droht Zahlungseinstellung des
Bestellers oder liegen sonst ungünstige Auskünfte über den Besteller vor,
werden alle noch offenen Forderungen und Wechsel sofort fällig. Tritt hiernach
sofortige Fälligkeit ein, ist die Firma befugt, bereits gelieferte Ware
sicherheitshalber wieder an sich zu nehmen, ohne dass hierdurch die
Zahlungspflicht des Bestellers erlischt. Ist die Lieferung oder Leistung noch
nicht erbracht, kann die Firma im Falle der sofortigen Fälligkeit diese von
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen.
7.
Die
Firma kann vom Vertrag oder Teilen des Vertrages durch schriftliche Erklärung
zurücktreten, falls der Besteller zahlungsunfähig wird, die Überschuldung des
Bestellers eintritt, er seine Zahlungen einstellt oder Insolvenzantrag stellt.
Der Besteller hat die Firma unverzüglich über den Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Zahlungseinstellung bzw. der
Stellung eines Insolvenzantrages zu informieren. Unterlässt der Besteller eine
solche Mitteilung ist er verpflichtet, an die Firma den pauschalen Betrag von
5% des Wertes der Leistung zu zahlen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet,
dass der Firma kein Schaden bzw. ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden
ist; der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden
ist.
8.
Zahlungen
werden gem. § 367 BGB stets zunächst auf Kosten, Zinsen und dann auf die
jeweils älteste Hauptforderung angerechnet.
9.
Dem
Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche aus
dem selben rechtlichen Verhältnis rechtskräftig festgestellt, unbestritten bzw.
bestritten, aber entscheidungsreif sind.
§
12 Eigentumsvorbehalt
1.
Die
Ware bleibt Eigentum der Firma bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2.
Bei
Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Firma
auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen
und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine
Rücktrittserklärung der Firma, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
3.
Der
Besteller ist widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung oder einem
sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung,
Versicherungsansprüche) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware an die Firma ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Der Besteller
wird widerruflich ermächtigt, die an die Firma abgetretenen Forderungen im
eigenen Namen einzuziehen.
Der
Besteller ist auf entsprechende Aufforderung hin verpflichtet, die der Firma
aus der Abtretung zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, welche vom Kunden
des Bestellers bereits eingezogen wurden, ausschließlich an die Firma zu
zahlen.
4.
Bei
Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware der Firma (insbesondere im Falle einer
Pfändung oder im Falle der Ausübung eines gesetzlichen Pfandrechts) hat der
Besteller auf das Eigentum der Firma hinzuweisen und diese unverzüglich hiervon
schriftlich zu benachrichtigen.
5.
Wird
Vorbehaltsware mit anderen, der Firma nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
verbunden, so erwirbt die Firma das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Besteller der Firma anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Gleiches gilt im Falle der Vermischung.
6.
Auch
bezüglich des Miteigentumsanteils gilt § 12 Nr. 3, wonach bei Weiterveräußerung
der im Miteigentum stehenden Vorbehaltsleistung die aus der Weiterveräußerung
oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung,
Versicherungsansprüche) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware an die Firma abtritt. Die Firma nimmt die Abtretung an. Der
Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an die Firma abgetretenen
Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Der Besteller ist auf entsprechende
Aufforderung hin verpflichtet, die der Firma aus der Abtretung zustehenden
Forderungen gegenüber Dritten, welche vom Kunden des Bestellers bereits
eingezogen wurden, ausschließlich an die Firma zu bezahlen.
7.
Übersteigt
der Wert die der Firma zustehenden Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt die
gegen den Besteller bestehenden Gesamtforderungen um mehr als 10%, verpflichtet
sich die Firma auf Verlangen des Bestellers, die ihr zustehenden Sicherheiten,
soweit diese über die Wertgrenze hinaus gehen, freizugeben.
8.
Im
Übrigen ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu
behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten notwendig sind, muss der Besteller
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.
Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Firma unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet der Firma für die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. §
771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).
§
13 Mängel und Mängelrügen
1.
Dem
Besteller stehen Ansprüche aus Mängelhaftung nur zu, wenn diese ordnungsgemäß
geltend gemacht werden.
Für
den kaufmännischen Besteller, bei dem die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
gem. § 377 HGB bestehen, setzt dies voraus, dass dieser den nach dieser
Vorschrift von ihm geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aus § 377
HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sonstige Unternehmer müssen binnen 10 Tage
nach Ablieferung der Ware/Erbringung der Leistung der Firma offensichtliche
Mängel schriftlich anzeigen, andernfalls sind etwaige Mängelansprüche
entfallen.
Die
Leistung gilt als genehmigt, sofern der Besteller der kaufmännischer Besteller
ist und bei dem Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB bestehen,
offensichtliche Mängelansprüche nicht unverzüglich - bei sonstigen Unternehmern
spätestens 10 Tage nach Ablieferung der Ware/Erbringung der Leistung -
schriftlich geltend macht.
Gleiches
gilt, wenn der kaufmännische Besteller, bei dem Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB bestehen, bei verdeckten Mängeln nicht
unverzüglich - bei sonstigen Unternehmern spätestens 10 Tage - nach deren
Entdeckung die Mängelansprüche schriftlich geltend macht.
2.
Mängelansprüche
bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
3.
Im
Falle der begründeten Beanstandung ist die Firma im Rahmen der Nacherfüllung in
keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Der Firma steht in
jedem Fall das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung, Nachlieferung und
Rückabwicklung zu. Schlägt die Nachlieferung fehl, steht dem Besteller das
Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der
Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt
bleibt das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Will
der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme
durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem
erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit
der Fristsetzung bleiben unberührt.
4.
Die
Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der
Lieferungen/Leistungen beträgt - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr. Dies
gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 I Nr. 1 BGB (Rechtsmangel bei
unbeweglichen Sachen), § 438 I Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479
I BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a I Nr. 2 BGB (Bauwerke
oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und
Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten
Fristen unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Die
Verjährungsfristen nach § 13 Nr. 4 gelten auch für sämtliche
Schadensersatzansprüche gegen die Firma, die mit dem Mangel in Zusammenhang
stehen - unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs.
Soweit
Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Firma bestehen, die mit einem
Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für diese ebenfalls die
Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4.
Die
verkürzten Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder
wenn die Firma einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen hat. Hat die Firma einen
Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in § 13 Nr. 4 Absatz 1
genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von
Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gem. §
438 III BGB bzw. § 634a III BGB.
Die
verkürzten Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in
den Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers, Gesundheit; ebenso wenig bei
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).
Soweit
in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
5.
Die
Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware.
6.
Soweit
nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den
Neubeginn von Fristen unberührt.
7.
Die
gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben durch die vorstehenden
Regelungen unberührt.
8.
Im
Falle einer von der Firma zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter
kann die Firma nach ihrer Wahl entweder auf eigene Kosten ein für die
vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen
und dem Besteller übertragen, oder die gelieferte Ware so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware austauschen, soweit
jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten
Ware nicht beeinträchtigt wird. Ist dies der Firma nicht möglich oder
verweigert diese die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, so stehen dem
Kunden die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Für Schadensersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche gilt § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§
14 Schadensersatzansprüche/Haftung
1.
Ausgeschlossen
sind die Haftung der Firma sowie die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Firma für leicht
fahrlässige Pflichtverletzungen. Dies gilt nur, soweit die leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen keine vertragswesentlichen Pflichten (Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen
darf), Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Schäden an
übernommenen Garantien betreffen oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz
berührt sind. Unabhängig von einem Verschulden der Firma bleibt eine etwaige
Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels aus der Übernahme einer
Garantie oder eines sonstigen Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
Soweit
der Schaden durch eine vom Besteller für den betreffenden Schadensfall
abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet die Firma nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
2.
Die
Haftung wegen Lieferverzuges und Unmöglichkeit im Rahmen von § 5 der AGB bleibt
unberührt.
§
15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1.
Erfüllungsort
ist der Geschäftssitz der Firma in 88630 Pfullendorf.
Örtlicher
und international ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung
gegenwärtiger und zukünftiger Geschäftsbeziehungen (einschließlich Scheck- und
Wechselklagen), vertraglicher und außervertraglicher Streitigkeiten, sowie
sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten aus einer Geschäftsverbindung unter
Vollkaufleuten ist der Geschäftssitz der Firma in 88630 Pfullendorf.
Diese
Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die
wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen
ist. Auch ist der Besteller nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder
Zurückbehaltung gegenüber der Firma vor einem anderen als dem ausschließlich
zuständigen Gericht vorzubringen. Die Firma ist jedoch berechtigt, im
Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Bestellers oder vor anderen, auf
Grund in- oder ausländischen Rechts, zuständigen Gerichten zu erheben.
Derselbe
Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat und nach Vertragsschluss seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- bzw.
Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
2.
Auf
sämtliche Geschäftsbeziehungen findet ausschließlich deutsches materielles
Recht Anwendung unter Ausschluss jeglicher internationaler Übereinkommen,
insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen
Warenkauf (CISG).
3.
Der
Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit Zustimmung
der Firma übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen von Forderungen gegen die
Firma.
§
16 Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller bzw. eine oder mehrere
Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile derselben
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll
durch eine Regelung ersetzt werden, die dem
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.